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Hengartner & Jans AG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau sowie in der Gartenpflege


Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden erbringt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, namentlich auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


1. Werkvertrag

1.1. Angebot / Vertragsschluss
Das Angebot des Unternehmers bleibt während 30 Tagen nach Zustellung an den Kunden verbindlich. Eine Erstberatung sowie eine Offerte und falls verhältnismässig auch ein Grundrissplan sind kostenlos. Insofern die weitere Gartenplanung und Beratung dem Unternehmer unterliegt resp. er damit von der Kundschaft beauftragt wird, ist der damit verbundene Aufwand dem Unternehmer zu vergüten. Dieser wird aufgrund einer Kostenschätzung nach Aufwand oder vorab als Festpreis vereinbart und in der Auftragsbestätigung oder Werkvertrag festgehalten. Aufträge ab einem Betrag von Fr. 1000.00 inkl. MwSt. bedürfen der schriftlichen Form. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Bestellungsänderungen nach einer schriftlichen Auftragserteilung sind kostenpflichtig. Materialbestellungen resp. Lieferungen, administrative sowie produktive Aufwendungen als auch daraus entstehende Arbeitsunterbrüche, die durch die Bestellungsänderung entstehen, sind dem Unternehmer vollumfänglich zu entschädigen. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von solchen Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde nicht an diese Vorgabe, werden ihm diese Aufträge zu Regieansätzen in Rechnung gestellt.

1.2. Unterlagen/Urheberrecht
Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Werden Projekt- und Planunterlagen, Angebote, Skizzen oder Pflegepläne ohne Erteilung des Auftrags an den Unternehmer, von einem Dritten genutzt, schuldet der Kunde dem Unternehmer 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen Auftragssumme.

1.3. Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung, der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen. Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden unverzüglich zu melden. Unvorhergesehene Arbeiten oder Aufwände, welche erst während der Bauphase ersichtlich werden oder entstehen, sind in Nachtragsofferten zu erfassen und der Kundschaft zeitnah vorzulegen.
1.3.2. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Er stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, sowie die Markierung der für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat dem Unternehmer den Nachweis zur Tragfähigkeit des Bodens zu liefern.


2. Vergütungsregelungen

2.1. Vergütung
Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich. Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Leistungen des Unternehmers werden nach Aufwand und/oder nach dem tatsächlichen Ausmass verrechnet. Bei Daueraufträgen, die eine regelmässige Leistung zum Gegenstand haben (insb. Gartenpflege / Gartenunterhalt), hat der Unternehmer im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.

2.2. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost) Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen Leistungen.

2.3. Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.

2.4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, ohne anders lautende Vereinbarung, innert 30 Tagen zu begleichen. Ungerechtfertigte Abzüge am Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer (Skonti, Rabatte, etc.), von Seiten der Kundschaft werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer berechtigt die Kundschaft zu mahnen (inkl. Mahngebühren) und in letzter Instanz zu betreiben. Die Zahlungsmodalitäten sind grundsätzlich seitens Unternehmer auf der Offerte und der Auftragsbestätigung / Werkvertrag auszuweisen. Eine Nachverhandlung von Rabatten und Skonti nach Auftragserteilung wird gänzlich ausgeschlossen. Bei Vertragsunterzeichnung und/oder Arbeitsbeginn ist der Unternehmer berechtigt dem Bauherrn 20% der Preisvereinbarung à Konto in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernden Aufträgen kann der Unternehmer weitere, regelmässige Abschlagszahlungen entsprechend des Arbeitsfortschrittes bis zu 90% der Gesamtsumme verlangen. Für Regiearbeiten gilt der bei Auftragsausführung geltende Regietarif des Unternehmers.


3. Auftragsausführung

3.1. Voraussetzungen der Ausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht, durch den Kunden verpflichtet.

3.2. Fristen
Vereinbarte Ausführungstermine oder Bauprogramme gelten als Richtwerte und sind entsprechend unverbindlich. Dasselbe gilt für Materiallieferungen jeglicher Art.

3.3. Werkstoffe
Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Dasselbe gilt für mangelnde Stabilität, Statik oder Qualität in Bezug auf den Werkstoff oder das Bauteil.

3.4. Muster
Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind dem Unternehmer vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

3.5. Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.


4. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

4.1. Abnahme/Mängelrüge
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme wird vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt. Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat abgenommen werden. Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist nach dem ersten Schnitt. Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen. Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung muss in jedem Fall innert der Zahlungsfrist bezahlt werden.

4.2. Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer nur, falls er zusätzlich für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr) beauftragt wurde. Im Falle eines Werkmangels kann die Kundschaft nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Minderung geltend machen.
Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:

  • Mängel durch Elementarereignisse;
  • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
  • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
  • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
  • Schädlinge und Krankheiten bei Pflanzen sowie Auftreten von invasiven Neophyten;
  • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten und der Eintrag von Flugsamen;
  • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;
  • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
  • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat.

5. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

5.1. Rücktrittsrecht
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.


6. Schlussbestimmungen

Es gilt schweizerisches Recht.